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   BVerwG, 08.05.2003 - 3 B 16.03   

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BVerwG, 08.05.2003 - 3 B 16.03 (https://dejure.org/2003,31053)
BVerwG, Entscheidung vom 08.05.2003 - 3 B 16.03 (https://dejure.org/2003,31053)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Mai 2003 - 3 B 16.03 (https://dejure.org/2003,31053)
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  • BVerwG, 10.11.1992 - 2 B 137.92

    Revision - Darlegungspflicht - Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerwG, 08.05.2003 - 3 B 16.03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt eine Nichtzulassungsbeschwerde, die sich - wie hier - darauf beschränkt, die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts in Frageform zu kleiden, ohne sich mit ihnen gedanklich näher auseinander zu setzen, dem Erfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht (vgl. Beschlüsse vom 10. November 1992 - BVerwG 2 B 137.92 - Buchholz 310 § 133 Nr. 6; vom 5. Februar 1997 - BVerwG 3 B 198.96 -).
  • BVerwG, 05.02.1997 - 3 B 198.96

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 08.05.2003 - 3 B 16.03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt eine Nichtzulassungsbeschwerde, die sich - wie hier - darauf beschränkt, die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts in Frageform zu kleiden, ohne sich mit ihnen gedanklich näher auseinander zu setzen, dem Erfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht (vgl. Beschlüsse vom 10. November 1992 - BVerwG 2 B 137.92 - Buchholz 310 § 133 Nr. 6; vom 5. Februar 1997 - BVerwG 3 B 198.96 -).
  • BVerwG, 21.09.1995 - 3 B 72.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Darlegungserfordernisse bei Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerwG, 08.05.2003 - 3 B 16.03
    Nachdem das Berufungsgericht die Nichterforderlichkeit einer über den Mindesthaltungszeitraum von sechs Monaten hinausgehenden Rinderhaltung ausführlich und gründlich in den Entscheidungsgründen abgehandelt hat, hätte zu einer hinreichenden Aufbereitung des Prozessstoffes zum Zwecke der Revisionszulassung eine kritische Analyse der Urteilsgründe gehört (Beschluss vom 21. September 1995 - BVerwG 3 B 72.95 -).
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